Allgemeine Geschäftsbedingungen
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I. Geltungsbereich
II. Gemeinsame Bestimmungen
1. Vertragsschluss
2. Leistungsumfang
3. Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS
4. SERVICES
5. TERMINPLAN Verzögerungen
6. Rücktritt, Kündigung
7. Haftungsbeschränkungen
8. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte
9. Steuern
10. Eigentumsvorbehalt
11. Vertraulichkeit
12. Geistiges Eigentumund Software
13. Höhere Gewalt und Exportkontrolle
14. Sonstiges, Rechtswahl, Gerichtsstand
15. Datenschutz:
III. Kauf- und Werklieferungsverträge
1. Lieferung, Übergabe, Gefahrübergang
2. Wareneingangskontrolle, Rügeobliegenheit
3. Vereinbarte Abnahme, Inbetriebnahme
4. Mängelansprüche, Verjährung
5. Ausschluss des freien Kündigungsrechts
IV. Werkverträge
1. Leistungserbringung
2. Abnahme
3. Mängelansprüche, Verjährung
4. Sonstiges:
V. Dienstleistungsverträge
1. Leistungserbringung
2. Mängelrechte
3. Sonstiges
I. Geltungsbereich
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten für alle zwischen AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER geschlossenen oder künftig zu schließenden Kauf-, Werklieferungs-, Werk-, Dienstleistungs- oder vergleichbaren Verträge und Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der AUFTRAGNEHMER deren Einbeziehung im Einzelfall nicht widerspricht. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER haben Vorrang vor diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, soweit sie in Widerspruch zu diesen stehen. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Begriffbestimmung
ABNAHMEBESCHEINIGUNG
eine Bescheinigung, die ausgestellt wird, wenn die Abnahme der WAREN und/oder SERVICES(vollständig oder in Teilen) zu erklären ist.
ABNAHMEPRÜFUNGEN
die ausdrücklich im VERTRAG vereinbarten Tests der WAREN und/oder SERVICES.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
diese vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von WAREN, und/oder Durchführung von SERVICES.
ANGEBOT DES AUFTRAGNEHMERS
das Angebot des AUFTRAGNEHMERS für die LIEFERUNGEN
AUFTRAGGEBER
der Vertragspartner des AUFTRAGNEHMERS im Hinblick auf den vorliegenden VERTRAG mit Sitz in Deutschland.
AUFTRAGNEHMER
die juristische Person, die ihren Sitz in Deutschland hat und mit der Schottenheim Landtechnik GmbH im Sinne von §§ 15ff AktG verbunden ist und die Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS im Hinblick auf den vorliegenden VERTRAG ist.
BASISDATUM
das Datum des ANGEBOTS DES AUFTRAGNEHMERS.
EIN-ODER AUSFUHRGENEHMIGUNG
eine Genehmigung oder eine entsprechende förmliche Erlaubnis der zuständigen Behörden, die der AUFTRAGNEHMER gemäß den EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN einholen muss.
EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN
alle anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze, Vorschriften, Auflagen, Embargobestimmungen, Verwaltungsverfahren oder Resolutionen, durch die der AUSSENWIRTSCHAFTSVERKEHR ggf. untersagt oder beschränkt wird.
GESETZESÄNDERUNG
die Änderung oder der Erlass von Richtlinien, Gesetzen, Regeln, Vorschriften, Normen oder Standards oder deren neue oder andere Auslegung.
HÖHERE GEWALT
Kriegshandlungen oder Terrorakte, Aufruhr, Unruhen, Epidemien, Streiks, Feuer, Transportverzögerungen oder Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Taifune, Unwetter, sonstige Naturereignisse, staatliche Maßnahmen, Unterbrechung oder Ausfall von Versorgungsdiensten, wie Strom, Wasser, Gas, Internet, Telefon oder sonstige nicht im Einflussbereich einer Partei liegende Umstände.
INCOTERMS
das unter der Bezeichnung Incoterms® von der Internationalen Handelskammer in Paris veröffentlichte Regelwerk zur Auslegung von Handelsklauseln in der am BASISDATUM geltenden Fassung. Begriffe und Formulierungen, die in den Bestimmungen einer anwendbaren INCOTERMS-Klausel definiert sind oder denen dort eine bestimmte Bedeutung zugewiesen ist, haben in den vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN dieselbe Bedeutung. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der INCOTERMS-Klausel und den vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten jedoch die vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN vorrangig.
INSTALLATIONSORT
der Ort, an dem die WAREN installiert werden sollen bzw. installiert sind.
KOSTEN
sämtliche dem AUFTRAGNEHMER entstandenen oder noch entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere Gemeinkosten, Versicherungs- und Finanzierungskosten und ähnliche Aufwendungen sowie entgangener Gewinn.
LEISTUNGSZUSAGEN
die vom AUFTRAGNEHMER im VERTRAG ausdrücklich schriftlich abgegebenen und als verbindlich kenntlich gemachten Erklärungen, dass die WAREN bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit erfüllen; sofern nicht im Vertrag ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten LEISTUNGSZUSAGEN als erfüllt, wenn die betreffende WARE durchschnittlich die bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit erfüllt.
LIEFERUNGEN
die nach dem VERTRAG ausdrücklich zum Leistungsumfang des AUFTRAGNEHMERS gehörenden WAREN (einschließlich Unterlagen) sowie ggf. SERVICES ebenfalls nebst jeweils zugehöriger Unterlagen.
BEISTELLUNGEN
alle für die LIEFERUNGEN relevanten und vom AUFTRAGGEBER zu erbringenden Leistungen (einschließlich Bauleistungen, Ausrüstung, Dokumentation und sonstiger Leistungen), die nicht ausdrücklich in den LIEFERUNGEN enthalten sind sowie sämtliche in den vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder nach dem VERTRAG dem Zuständigkeitsbereich des AUFTRAGGEBERS (oder dem AUFTRAGGEBER zuzurechnender Dritter) zugewiesenen Leistungen.
MANGEL /MÄNGEL
Sach- und Rechtsmängel (im Falle der Anwendbarkeit von Kauf-, Werk-, oder Werklieferungsvertragsrecht) sowie Nicht- und Schlechtleistungen (im Falle der Anwendbarkeit von Dienstvertragsrecht).
MONAT
ein Kalendermonat
PRODUKTE
die auf den vom AUFTRAGNEHMER gelieferten Anlagen und Maschinen hergestellten bzw. herzustellenden Produkte.
PRÜFPROTOKOLL
hat die in Ziffer III.3.5 angegebene Bedeutung.
SERVICE(S)
alle vom AUFTRAGNEHMER am INSTALLATIONSORT zu erbringenden Leistungen, die vom AUFTRAGGEBER beauftragt werden (z.B. Montage, Reparaturen, Wartungs- oder Umbauarbeiten, Inbetriebnahmen).
TAG
ein Kalendertag
TERMINPLAN
der im VERTRAG angegebene Zeitplan für die Erbringung der LIEFERUNGEN.
VERTRAG
die zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem AUFTRAGNEHMER geschlossene Vereinbarung über die Erbringung der LIEFERUNGEN durch den AUFTRAGNEHMER.
VERTRAGSPREIS
der im VERTRAG angegebene Preis für alle LIEFERUNGEN.
WARE
die vom AUFTRAGNEHMER zu liefernden und im VERTRAG ausdrücklich aufgeführten Anlagen bzw. Maschinen und Ausrüstungsgegenstände, Teile und Materialien sowie zugehörige Unterlagen.
II. Gemeinsame Bestimmungen
1. Vertragsschluss
Die Angebote des AUFTRAGNEHMERS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER Kataloge, technische Dokumentationen (wie Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen) sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen -auch in elektronischer Form -überlässt. Die Bestellung durch den AUFTRAGGEBER gilt als verbindliches Vertragsangebot; sie muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Ein VERTRAG kommt mit der Auftragsbestätigung des AUFTRAGNEHMERS in Schriftform zustande.
2. Leistungsumfang
2.1 Der Leistungsumfang des AUFTRAGNEHMERS ergibt sich aus dem jeweiligen VERTRAG und ist auf die dort im Einzelnen aufgeführten LIEFERUNGEN beschränkt, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem VERTRAG anderes ergibt.
2.2 Vom AUFTRAGNEHMER durchzuführende Warenausgangskontrollen und -prüfungen müssen im VERTRAG angegeben sein und sind auf den dort beschriebenen Umfang beschränkt. Sofern nichts anderes angegeben ist, sind Warenausgangskontrollen und -prüfungen gemäß den Standard-Inspektionsverfahren des AUFTRAGNEHMERS durchzuführen. Warenausgangskontrollen und -prüfungen dienen allein der Qualitätssicherung. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt damit unter keinen Umständen die Wareneingangskontrolle gemäß Ziffer III.2 für den AUFTRAGGEBER.
2.3 Der AUFTRAGNEHMER behält sich vor, Bestandteile der LIEFERUNGEN durch gleich- oder höherwertige Teile zu ersetzen, sofern die Eigenschaften der vereinbarten LIEFERUNGEN in ihrer Gesamtheit hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
2.4 Die WAREN erfüllen die vom AUFTRAGNEHMER abgegebenen LEISTUNGSZUSAGEN. Die in den Prospekten, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen des AUFTRAGNEHMERS sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit weder zugesichert noch garantiert. Der AUFTRAGNEHMER gibt keine Garantien im Rechtssinne.
2.5 Die LIEFERUNGEN müssen den im VERTRAG ausdrücklich genannten und zum Zeitpunkt des BASISDATUMS bestehenden staatlichen Richtlinien, Gesetzen, Regeln, Vorschriften, Normen und Standards entsprechen. Wenn nach dem BASISDATUM die LIEFERUNGEN und/oder die Mittel und Verfahren, mit denen der AUFTRAGNEHMER die Leistungen ausführt, von einer GESETZESÄNDERUNG betroffen sind, die der AUFTRAGNEHMER gemäß dieser GESETZESÄNDERUNG einzuhalten und umzusetzen hat und die im Zeitpunkt des VERTRAGSSCHLUSSES nicht vorhersehbar war, hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf eine nach billigem Ermessen angemessene Anpassung des VERTRAGS. Soweit dies nicht in den LEISTUNGSZUSAGEN bestimmt ist, trägt der AUFTRAGNEHMER keine Verantwortung für die Einhaltung von Emissions-, Entsorgungs- oder sonstigen Umweltvorschriften.
3. Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS
3.1 Der AUFTRAGGEBER hat alle Mitwirkungspflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die ihm obliegenden BEISTELLUNGEN zu erbringen, sodass der AUFTRAGNEHMER seine LIEFERUNGEN gemäß dem TERMINPLAN und ohne Verzögerungen, Unterbrechungen, Beeinträchtigungen oder Behinderungen jeglicher Art beginnen, ausführen und fertigstellen kann.
3.2 Falls die LIEFERUNGEN vom AUFTRAGNEHMER oder unter seiner Aufsicht in einem nicht vom AUFTRAGNEHMER gelieferten Gebäude oder sonstigen Bauwerk installiert werden sollen, müssen die Bauleistungen (einschließlich der Decken, Wände, Fundamente und dazugehörigen Planungen und Bauarbeiten) bis zu dem gemäß dem VERTRAG vereinbarten Zeitpunkt und in dem laut VERTRAG geforderten Zustand fertiggestellt sein.
3.3 Sofern die WAREN über eine Schnittstelle mit anderer Ausrüstung des AUFTRAGGEBERS oder der Ausrüstung von anderen Auftragnehmern des AUFTRAGGEBERS verbunden werden müssen, ist der AUFTRAGGEBER für die Bereitstellung dieser Schnittstelle, einschließlich ihrer Abmessungen und ihrer Kompatibilität, verantwortlich.
3.4 Wenn der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER Dokumente zur Genehmigung vorlegt, sind diese unverzüglich zu bearbeiten und an den AUFTRAGNEHMER zurückzugeben, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) TAGEN nach Vorlage. Jeder Verzug des AUFTRAGGEBERS verlängert den TERMINPLAN entsprechend. Der AUFTRAGGEBER darf die Genehmigung nur verweigern, wenn und soweit er nachweisen kann, dass das betreffende Dokument den Anforderungen des VERTRAGS widerspricht.
3.5 Für SERVICES, hat der AUFTRAGGEBER sicherzustellen, dass der AUFTRAGNEHMER sicheren und geeigneten Zugang zum INSTALLATIONSORT hat, wann immer er diesen benötigt. Bei der Terminierung wird der AUFTRAGNEHMER auf die Interessen des AUFTRAGGEBERS angemessen Rücksicht nehmen.
3.6 Der AUFTRAGGEBER ist dafür verantwortlich, (i) sämtliche Erlaubnisse, Zustimmungen und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem INSTALLATIONSORT und mit dem Eigentum an den WARENund der dazugehörigen Ausrüstung sowie den dazugehörigen Anlagen, Einrichtungen oder Hilfsmitteln und mit deren Montage, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung und für die Erbringung des SERVICE und sonstiger DIENSTLEISTUNGEN zu beschaffen; (ii) den INSTALLATIONSORT in einem betriebssicheren Zustand zu halten und die Arbeitssicherheit für sämtliches Personal am INSTALLATIONSORT jederzeit sicherzustellen, jederzeit für sicheren Zugang zu den LIEFERUNGEN zu sorgen, alle Tätigkeiten am INSTALLATIONSORT sicher und gemäß den geltenden Richtlinien, Gesetzen, Regeln, Vorschriften, Normen und gemäß den vom AUFTRAGNEHMER gelieferten Betriebs- und Wartungshandbüchern sowie Anweisungsblättern auszuführen; (iii) dass keine im Rahmen der LIEFERUNGEN gelieferten Sicherheitsvorrichtungen, Schutzeinrichtungen oder Warnschilder entfernt oder verändert werden. Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER im Falle einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten von einer Inanspruchnahme Dritter sowie von allen mit der Inanspruchnahme in Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen frei.
4. SERVICES
4.1 Damit der AUFTRAGNEHMER den SERVICE erbringen kann, hat der AUFTRAGGEBER, soweit nicht im VERTRAG anders vereinbart, sämtliche BEISTELLUNGEN zu erbringen. Hierzu gehören u. a.:
- Einsatz- und sonstige Rohstoffe für die Herstellung von PRODUKTE(N)auf den vertragsgegenständlichen Anlagen bzw. Maschinen sowie Betriebs- und Verbrauchsstoffe, jeweils entsprechend den im VERTRAG vorgegebenen Anforderungen;
- Kommunikationsverbindungen;
- geschulte und qualifizierte Arbeiter, Bedienkräfte und sonstiges vom AUFTRAGNEHMER benötigtes Fremdpersonal;
- sichere und zuverlässige Ausrüstung zur Verwendung beim Transport der WAREN am INSTALLATIONSORT, insbesondere Kräne und sonstige Hebezeuge und Transportmittel (die von Personal des AUFTRAGGEBERS zu bedienen und zu warten sind);
- einen sicheren, verschließbaren, trockenen Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugen und kleinen Maschinenteilen;
- eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung sowie gegebenenfalls erforderliche Schutzeinrichtungen und -kleidung;
- ausreichende Beleuchtung;
- Beheizung oder Kühlung der Gebäude am INSTALLATIONSORT, um angemessene klimatische Bedingungen und die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Umgebungsbedingungen zu schaffen;
- Büroflächen und -ausstattung sowie Sozial-, Ess-, Umkleide- und Waschgelegenheiten;
- alle Zeichnungen oder Informationen, die der AUFTRAGNEHMER ggf. für die Erbringung der Leistungen benötigt und die nicht im vertraglich vereinbarten Umfang der LIEFERUNGEN enthalten sind;
- für die Inbetriebnahme der WAREN erforderliche Spezialwerkzeuge; und/oder
- Analysen von Einsatz- und Betriebsstoffen sowie PRODUKTEN gemäß den Anforderungen des AUFTRAGNEHMERS.4.2 Der AUFTRAGNEHMER haftet in keinem Fall für Handlungen und/oder Unterlassungen anderer Auftragnehmer oder sonstiger Personen, die vom AUFTRAGGEBER beauftragt, bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, oder für von diesen erbrachte Leistungen oder von diesen gelieferte Ausrüstung. Der AUFTRAGNEHMER haftet auch nicht für deren Bezahlung, deren Sicherheit, die Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung oder sicheren Arbeitsmitteln, oder für deren Arbeit, Produktivität oder Arbeitsausführung. Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER von allen sich in irgendeiner Weise aus Handlungen oder Unterlassungen solcher Personen oder Auftragnehmer ergebenden Ansprüchen Dritter sowie damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen freistellen und/oder auf Anforderung des AUFTRAGNEHMERS diesen dagegen verteidigen, wenn und soweit den AUFTRAGGEBER ein Verschulden trifft.
4.2 Der AUFTRAGNEHMER haftet in keinem Fall für Handlungen und/oder Unterlassungen anderer Auftragnehmer oder sonstiger Personen, die vom AUFTRAGGEBER beauftragt, bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, oder für von diesen erbrachte Leistungen oder von diesen gelieferte Ausrüstung. Der AUFTRAGNEHMER haftet auch nicht für deren Bezahlung, deren Sicherheit, die Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung oder sicheren Arbeitsmitteln, oder für deren Arbeit, Produktivität oder Arbeitsausführung. Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER von allen sich in irgendeiner Weise aus Handlungen oder Unterlassungen solcher Personen oder Auftragnehmer ergebenden Ansprüchen Dritter sowie damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen freistellen und/oder auf Anforderung des AUFTRAGNEHMERS diesen dagegen verteidigen, wenn und soweit den AUFTRAGGEBER ein Verschulden trifft.
5. TERMINPLAN Verzögerungen
5.1 Die Parteien können im VERTRAG einen Zeitplan für die Erbringung der LIEFERUNGEN und für einzelne Arbeitsschritte vereinbaren („TERMINPLAN“). Sämtliche Terminzusagen für Lieferungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch Unterauftragnehmer und Lieferanten des Auftragnehmers.
5.2 Im Falle (i) einer berechtigten Aussetzung der Erbringung von LIEFERUNGEN; (ii) Verzögerungen, Störungen, Beeinträchtigungen oder Behinderungen des AUFTRAGNEHMERS, die der Sphäre des AUFTRAGGEBERS zuzurechnen sind, hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf eine angemessene Anpassung des TERMINPLANS für entstandene Verzögerungen. Sofern die Verzögerungen vom AUFTRAGGEBER zu vertreten sind, hat der AUFTRAGNEHMER unter den Voraussetzungen des § 286 BGB Anspruch auf Erstattung aller ihm aus der Verzögerung folgenden Schäden, insbesondere auf Erstattung zusätzlicher KOSTEN. Daneben bleiben die weiteren gesetzlichen Ansprüche des AUFTRAGNEHMERS, zum Beispiel gemäß § 642 BGB, unberührt.
5.3 Wenn der AUFTRAGNEHMER aus von ihm verschuldeten Gründen mit den LIEFERUNGEN in Verzug ist, hat der AUFTRAGGEBER Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz in Höhe von null Komma fünf (0,5)% des auf den Wert der von dem Verzug betroffenen LIEFERUNGEN entfallenden Teils des VERTRAGSPREISES (netto) pro vollendeter Woche des Verzugs bis zu einem pauschalierten Gesamt-Schadensersatz für Verzug in Höhe von maximal fünf (5)% des VERTRAGSPREISES. Eine Mahnung des AUFTRAGGEBERS ist in jedem Fall erforderlich. Der AUFTRAGNEHMER bleibt berechtigt nachzuweisen, dass dem AUFTRAGGEBER kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei einem Mitverschulden des AUFTRAGGEBERS reduziert sich die Pauschale entsprechend dem Mitverschuldensanteil. Dieser pauschalierte Schadensersatz fällt nicht an, wenn der AUFTRAGNEHMER nur unwesentliche Teile der LIEFERUNGEN nicht erbracht hat, durch die die vollständige Erbringung der LIEFERUNGEN nicht verzögert wird, oder wenn dem AUFTRAGGEBER dadurch keine Schäden entstanden sind. Mit Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes gelten sämtliche weitergehenden Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS aus oder im Zusammenhang mit dem Verzug als vollständig abgegolten. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der Ziffern II.7.1 und II.7.3. Die gesetzlichen Rechte des AUFTRAGNEHMERS, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.
6. Rücktritt, Kündigung
Eine Partei kann von dem VERTRAG zurücktreten bzw. der VERTRAG kann von einer Partei schriftlich gegenüber der anderen Partei gekündigt werden, wenn (i) eine Partei aufgrund einer Bestimmung der vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des vorliegenden VERTRAGS berechtigt ist, oder auch wenn (ii) die jeweils andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllt und innerhalb von dreißig (30) TAGEN nach Zugang einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung die Vertragspflicht immer noch nicht erfüllt hat. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der AUFTRAGGEBER nur zurücktreten oder kündigen, wenn der AUFTRAGNEHMER die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Haftungsbeschränkungen
7.1 Die Haftung des AUFTRAGNEHMERS ist auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des AUFTRAGNEHMERS, seiner gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt.
7.2 Der AUFTRAGNEHMER haftet jedoch auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die die Durchführung des VERTRAGS erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung des AUFTRAGNEHMERS auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.3 Die Haftung des AUFTRAGNEHMERS wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle von Arglist oder einer Garantieübernahme sowie die gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)) bleiben unberührt.
7.4 Im Übrigen ist jede Haftung des AUFTRAGNEHMERS ausgeschlossen.
7.5 Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den AUFTRAGNEHMER, seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitarbeiter sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.6 Soweit der AUFTRAGNEHMER technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte
8.1 Sofern im VERTRAG nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, hat der AUFTRAGGEBER den VERTRAGSPREIS wie folgt zu zahlen: siebzig (70) % des Gesamtbetrages zwei Monate vor Lieferung, fünfundzwanzig (25) % des Gesamtbetrages eine Woche vor Lieferung und fünf (5) % mit Abnahme (PRÜFPROTOKOLL) jedoch vor Inbetriebnahme bzw. im Falle von separat beauftragen SERVICES nach Erbringung derselben.
8.2 Alle Zahlungen sind per elektronischer Überweisung ohne Abzug zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, in Euro innerhalb von vierzehn (14) TAGEN ab dem Datum der entsprechenden Rechnung des AUFTRAGNEHMERS zu leisten.
8.3 Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet, mit der Herstellung von WARE zu beginnen, bis die erste Rate des VERTRAGSPREISES gemäß Ziffer II.8.1 beim AUFTRAGNEHMER eingegangen ist.
8.4 Wenn eine Zahlung nicht bis zu dem dafür geltenden Zahlungstermin eingeht, steht dem AUFTRAGNEHMER ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den fälligen Betrag zu. Darüber hinaus hat der AUFTRAGNEHMER nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von sieben (7) TAGEN das Recht, die Leistungserbringung gemäß TERMINPLAN insgesamt oder teilweise auszusetzen, bis die Zahlung und die darauf angefallenen Zinsen in voller Höhe bei ihm eingegangen sind. Letzteres gilt nicht für geringfügige Zahlungsrückstände des Auftraggebers. Der TERMINPLAN wird entsprechend angepasst.
8.5 Sofern die fällige Zahlung auch nach schriftlicher Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung durch den AUFTRAGNEHMER nicht innerhalb der Frist in voller Höhe beim AUFTRAGNEHMER eingegangen ist, ist der AUFTRAGNEHMER unabhängig davon, ob der AUFTRAGNEHMER mit der Erbringung eines Teils der LIEFERUNGEN begonnen und/oder die Erbringung seiner LIEFERUNGEN ausgesetzt hat, berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen.
8.6 Der AUFTRAGGEBER hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
8.7 Sollte der AUFTRAGNEHMER von Umständen Kenntnis erlangen, die nach Abgabe des ANGEBOTS DES AUFTRAGNEHMERS und/oder nach Abschluss des VERTRAGS eingetreten sind oder bereits davor ohne Kenntnis des AUFTRAGNEHMERS bestanden und die die Zahlungsansprüche des AUFTRAGNEHMERS gefährden könnten, insbesondere bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Situation des AUFTRAGGEBERS, kann der AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER Sicherheiten in ausreichender Höhe verlangen oder jeweils auf Vorauszahlung in voller Höhe bestehen.
9. Steuern
9.1 Der VERTRAGSPREIS und alle sonstigen an den AUFTRAGNEHMER zu zahlenden Beträge verstehen sich ohne Abgaben, Steuern (insbesondere Umsatz-, Verkaufs-, Verbrauchs-, Unternehmens-,Verkehrs- oder Quellensteuern), Veranlagungen oder Gebühren irgendeiner Art; diese hat -mit Ausnahme von Steuern oder Gebühren, die auf die Gewinne des AUFTRAGNEHMERS festgesetzt werden oder die gemäß der für die Erbringung der LIEFERUNGEN geltenden INCOTERMS-Klausel vom AUFTRAGNEHMER zu tragen sind -der AUFTRAGGEBER zusätzlich zu tragen.
9.2 Wenn dem AUFTRAGNEHMER im Zusammenhang mit LIEFERUNGEN und/oder mit dem VERTRAG selbst von Behörden des Landes, in dem die LIEFERUNGEN installiert oder erbracht werden sollen, Abgaben, Steuern, Veranlagungen oder Gebühren auferlegt werden, hat der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER alle diesbezüglichen Beträge gegen Nachweis zu erstatten.
9.3 Wenn der AUFTRAGGEBER nach den anwendbaren Gesetzen dazu verpflichtet ist, von an den AUFTRAGNEHMER zu leistenden Zahlungen Abzüge für solche Abgaben, Steuern, Veranlagungen oder Gebühren vorzunehmen, hat der AUFTRAGGEBER den Betrag seiner Zahlung so weit zu erhöhen, dass der beim AUFTRAGNEHMER eingehende Nettobetrag dem VERTRAGSPREIS ohne solche Abzüge entspricht.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die WAREN bleiben bis zur vollständigen Begleichung des VERTRAGSPREISES Eigentum des AUFTRAGNEHMERS.
10.2 Diese Vorbehaltswaren dürfen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs veräußert und verwendet werden. Diese Berechtigung erlischt bei Zahlungseinstellung durch den AUFTRAGGEBER. Dem AUFTRAGGEBER ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des AUFTRAGNEHMERS beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte ist der AUFTRAGNEHMER unverzüglich zu benachrichtigen.
10.3 Der AUFTRAGGEBER tritt schon jetzt alle Forderungen an den AUFTRAGNEHMER ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen sowie diejenigen Forderungen des AUFTRAGGEBERS bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen). Die Abtretung nimmt der AUFTRAGNEHMER hiermit an. Der AUFTRAGGEBER bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen auf eigene Kosten ermächtigt. Das Recht des AUFTRAGNEHMERS, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird dieser die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der AUFTRAGGEBER seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der AUFTRAGGEBER vertragswidrig verhält -insbesondere sofern er mit Zahlungen in Verzug kommt -, kann der AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem AUFTRAGNEHMER alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die dieser zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
10.4 Werden die WAREN zusammen mit einer anderen Ware, die dem AUFTRAGNEHMER nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des AUFTRAGGEBERS gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER vereinbarten VERTRAGSPREISES als abgetreten.
10.5 Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert einhundertzehn (110)% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
10.6 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang gegen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser und Diebstahl sowie auf dem Transportwege, zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER unverzüglich zu informieren und ihm auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware betreffende Schadenunterlagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen, bestehende Versicherungen bekannt zu geben und dem AUFTRAGNEHMER nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für die Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes tritt der AUFTRAGGEBER dadurch entstehende Versicherungsansprüche sowie etwaige Ansprüche gegen Schädiger in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an den AUFTRAGNEHMER als Ersatz für die betroffene Vorbehaltsware ab.
10.7 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den AUFTRAGGEBER stets für den AUFTRAGNEHMER vorgenommen. Insoweit gilt der AUFTRAGNEHMER als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, dem AUFTRAGNEHMER nicht gehörenden Waren durch den AUFTRAGGEBER steht dem AUFTRAGNEHMER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zu. Der AUFTRAGGEBER verwahrt die neue Sache, an der Allein- oder Miteigentum entstanden ist, für den AUFTRAGNEHMER. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass eine Sache des AUFTRAGGEBERS als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER anteilig in dem vorstehenden Umfang Miteigentum überträgt und die Sache für den AUFTRAGNEHMER verwahrt.
Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sachen, an denen der AUFTRAGNEHMER Allein- oder Miteigentum erwirbt, gelten im Übrigen die Regelungen für Vorbehaltsware gemäß dieser Ziffer 10 sinngemäß.
11. Vertraulichkeit
11.1 Der AUFTRAGGEBER hat alle Informationen, Zeichnungen und Daten jeglicher Art, die ihm vom AUFTRAGNEHMER im Rahmen des VERTRAGS in mündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form, visuell (z. B. durch Ortsbegehungen, Prüfungen oder Audits) oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellt oder geliefert werden, unabhängig davon, ob sie als „vertraulich“ gekennzeichnet sind (im Folgenden „VERTRAULICHE INFORMATIONEN“ genannt), streng vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke des jeweiligen VERTRAGS zu verwenden. Der AUFTRAGGEBER darf VERTRAULICHE INFORMATIONEN oder diesbezügliche Einzelheiten nicht ohne die schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS weitergeben oder veröffentlichen. Nachfolgende Informationen gelten jedoch nicht als vertraulich (vorbehaltlich möglicher Urheberrechte an denselben): der Verkauf von WAREN durch den AUFTRAGNEHMER an den AUFTRAGGEBER und (soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart) jedes Angebot des AUFTRAGNEHMERS(ausgenommen Preise und sonstige kommerzielle Bedingungen), die WAREN und ggf. Prozesse, die vom AUFTRAGNEHMER geliefert werden, Bedienungsanleitungen, Trainings-Unterlagen, Produktbroschüren sowie Liefer-, bzw. Abnahmezertifikate. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht, wenn der AUFTRAGGEBER zur Weitergabe oder Veröffentlichung VERTRAULICHER INFORMATIONEN gesetzlich verpflichtet ist, hierüber wird er den AUFTRAGNEHMER mit angemessener Frist schriftlich informieren. Die Weitergabe an Organe und Mitarbeiter sowie Subunternehmer und andere Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGGEBERS ist zulässig, soweit dies zur Durchführung des VERTRAGS erforderlich ist und die betreffenden Personen ihrerseits zur Vertraulichkeit entsprechend der Bestimmungen dieser Ziffer 11 verpflichtet werden. Die Veröffentlichung oder Weitergabe VERTRAULICHER INFORMATIONEN, die auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen die vorliegende Bestimmung allgemein bekannt geworden sind oder sich bereits im Besitz des AUFTRAGGEBER Sohne Pflicht zur Vertraulichkeit befanden, wird durch die Bestimmungen dieser Ziffer 11 nicht untersagt. Ferner ist auch der Weiterkauf der WAREN an Dritte nebst jeglicher, dazugehöriger Dokumentation ausdrücklich zulässig(jedoch mit Ausnahme VERTRAULICHER INFORMATIONEN).
11.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für unbestimmte Zeit fort, wenn nicht die Parteien ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
12. Geistiges Eigentumund Software
12.1 Soweit immaterialgüterrechtliche Schutzrechte (z. B. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte etc.) des AUFTRAGNEHMERS an WAREN, Dokumenten, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, VERTRAULICHEN INFORMATIONEN oder sonstigen Informationen, die im Rahmen des VERTRAGS(durch Inaugenscheinnahme oder auf sonstige Weise) an den AUFTRAGGEBER übergeben oder ihm zur Verfügung gestellt werden, oder die bei LIEFERUNGEN verwendet wurden oder darin enthalten sind, bestehen, stehen diese weiterhin allein dem AUFTRAGNEHMER zu. Der AUFTRAGGEBER ist insoweit zur Nutzung dieser Rechte befugt, als dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der LIEFERUNGEN erforderlich ist. Der AUFTRAGNEHMER ist in keinem Falle verpflichtet, Werkstattzeichnungen oder Kalkulationen offen zu legen.
12.2 Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER von einer Inanspruchnahme Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei, wenn der Anspruch auf Folgendem basiert oder Folgendes betrifft und der AUFTRAGGEBER dies zu vertreten hat: (i) das Zusammenschalten bzw. Kombinieren oder die Verwendung der WAREN mit nicht vom AUFTRAGNEHMER gelieferten Ausrüstungsgegenständen, Diensten, Systemen oder Software-Produkten; (ii) Spezifikationen, einschließlich Designs und Anweisungen, des AUFTRAGGEBERS oder von Dritten in dessen Namen; (iii) ohne die schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS an den LIEFERUNGEN vorgenommene Änderungen; (iv) Ansprüche aus Prozess- oder Verfahrenspatenten inklusive Nebenprodukte; (v) die Verwendung der LIEFERUNGEN in einem Verfahren des AUFTRAGGEBERS; dies schließt auch damit hergestellte oder verarbeitete Erzeugnisse mit ein; oder (vi) Patente, die dem AUFTRAGGEBER zustehen oder die dieser erworben hat. Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER in diesem Fall des Weiteren von allen mit der Inanspruchnahme in Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen frei.
12.3 Diese Klausel gilt für jede Software, jedes Kontroll-System oder software-gesteuerte Automations-Lösungen (gemeinsam „Software“), die Teil von LIEFERUNGEN des AUFTRAGNEHMERS sind. Software umfasst ferner jede nachträgliche Verbesserung, Upgrades sowie dazugehörige Dokumentation, die der AUFTRAGNEHMER zur Verfügung stellt. Nach Erhalt der vollständigen Kaufpreiszahlung gewährt der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER nach Maßgabe dieser Klausel ein nicht-exklusives Recht, die Software ausschließlich zum Zweck des Betriebs der gelieferten WAREN gemäß den Anforderungen im ANGEBOT des AUFTRAGNEHMERS zu betreiben. Der AUFTRAGNEHMER gewährleistet nicht, dass die Software den IT-Sicherheitsbestimmungen des AUFTRAGGEBERS oder dessen Datenschutzanforderungen (soweit abweichend vom Gesetz) entspricht. Wenn der AUFTRAGGEBER eine Fehlfunktion entdeckt, wird er den AUFTRAGNEHMER unverzüglich schriftlich innerhalb der Gewährleistungszeit informieren. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt. Der AUFTRAGNEHMER wird Nacherfüllung in der Form leisten, dass er nach seiner Wahl den Defekt durch (i) einen Softwarepatch oder -fix beseitigt, der auch eine Revision der Software beinhalten kann, oder (ii) dem AUFTRAGGEBER eine neue Software ohne den betreffenden Defekt zusendet, oder, sofern möglich und zumutbar, (iii) dem AUFTRAGGEBER Instruktionen gibt, mit denen der Defekt beseitigt werden kann oder dessen Folgen dauerhaft umgangen werden können. Dem AUFTRAGNEHMER stehen mindestens 2 Nachbesserungsversuche zu. Mängel, die auf mangelhafter Installation oder Modifikationen durch den AUFTRAGGEBER oder fehlerhafter Konfiguration der Software entstanden sind, unterfallen nicht der Gewährleistungspflicht des AUFTRAGNEHMERS. Dies gilt auch, sofern der Mangel auf Umgebungssoftware des AUFTRAGGEBERS oder von ihm beigestellte Schnittstellen beruht. Im Übrigen gilt Ziffer III 4.6entsprechend.Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER kostenfrei Upgrades oder Software-Verbesserungen zur Verfügung zu stellen, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Alle Urheber- oder sonstigen geistigen Eigentumsrechte an der Software einschließlich evtl. Kopien verbleiben beim AUFTRAGNEHMER, bzw. dessen Lieferanten, von dem die Software stammt. Ein Weiterverkauf der Software an Dritte ist nur als Bestandteil der WARE zulässig. Dem AUFTRAGGEBER ist es ausdrücklich untersagt, die Software über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinaus zu verändern, entschlüsseln oder in irgendeiner anderen Form den Quellcode auszulesen. DER AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen.
13. Höhere Gewalt und Exportkontrolle
13.1 Wenn sich die Erfüllung der Pflichten einer Partei aus dem VERTRAG aufgrund HÖHERER GEWALT verzögert oder sie durch HÖHERE GEWALT dabei gestört, darin beeinträchtigt oder dabei behindert wird, wird die betreffende Partei für den Zeitraum der Verzögerung von der Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten entbunden. Den Eintritt eines Ereignisses HÖHERER GEWALT hat die betroffene Parteiunverzüglich nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Der TERMINPLAN wird entsprechend angepasst. Wenn solche durch HÖHERE GEWALT verursachten Verzögerungen insgesamt drei (3)MONATE übersteigen, ist jede der Parteien zum Rücktritt vom VERTRAG hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils der Leistungen bzw. zur Kündigung des VERTRAGS mit sofortiger Wirkung berechtigt. Im Falle eines Rücktritts bzw. einer Kündigung hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für alle bis dahin erbrachten LIEFERUNGEN.
13.2 Der AUFTRAGGEBER erkennt an, dass die LIEFERUNGEN möglicherweise oder tatsächlich EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN unterliegen, was zu einem EIN-ODER AUSFUHRHINDERNIS führen kann. Im Falle eines EIN-ODER AUSFUHRHINDERNISSES hat der AUFTRAGNEHMER gegen den AUFTRAGGEBER Anspruch auf Erstattung aller Mehrkosten und Mehraufwendungen, die erforderlich sind, damit der AUFTRAGNEHMER seine Pflichten aus dem VERTRAG erfüllen kann, einschließlich der KOSTEN und Aufwendungen für die Erlangung einer EIN-ODER AUSFUHRGENEHMIGUNG. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich alle erforderlichen Informationen zu überlassen, um die er ggf. zur Einholung einer EIN-ODER AUSFUHRGENEHMIGUNG gebeten wird, wie z.B. Endverwendererklärungen. Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER über wesentliche Verzögerungen bei der Beschaffung einer EIN-ODER AUSFUHRGENEHMIGUNG, den Widerruf einer EIN-ODER AUSFUHRGENEHMIGUNG oder eine eventuelle Untersagung der Vertragsdurchführung unverzüglich zu informieren.
13.3 Wenn dem AUFTRAGNEHMER aufgrund eines EIN-ODER AUSFUHRHINDERNISSES die Erfüllung einer oder mehrerer seiner vertraglichen Pflichten unmöglich ist oder wird, wird der AUFTRAGNEHMER mit sofortiger Wirkung von der Erfüllung seiner Pflichten aus dem VERTRAG entbunden. Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, dass der AUFTRAGNEHMER möglicherweise dadurch an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist, dass Lieferanten oder Subunternehmer des AUFTRAGNEHMERS durch ein EIN-ODER AUSFUHRHINDERNIS insgesamt oder teilweise an der Lieferung oder Leistung gehindert sind. In jedem Fall haftet der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER nicht für mit einem EIN-ODER AUSFUHRHINDERNIS zusammenhängende Ansprüche wegen Verzögerungen, Verlusten oder Schäden, es sei denn, der AUFTRAGNEHMER hätte das EIN-ODER AUSFUHRHINDERNIS grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten.
13.4 Im Falle der Unmöglichkeit der ganzen oder teilweisen Vertragserfüllung gemäß vorstehender Ziffer II.13.3 ist jede der Parteien dazu berechtigt, den VERTRAG mit einer Frist von einer (1) Woche schriftlich zu kündigen bzw. hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils der LIEFERUNGEN mit derselben Frist zurückzutreten. Im Falle einer solchen Kündigung oder eines solchen Rücktritts hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für alle bis dahin erbrachten LIEFERUNGEN. Hat der AUFTRAGGEBER die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat der AUFTRAGNEHMER gegen den AUFTRAGGEBER zudem Anspruch auf Erstattung aller KOSTEN und Aufwendungen für alle unfertigen Erzeugnisse oder Leistungen, einschließlich Kosten und Aufwendungen, die der AUFTRAGNEHMER gegenüber Lieferanten oder Subunternehmern zu tragen hat.
13.5 Der AUFTRAGGEBER ist seinerseits verpflichtet, sämtliche EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN in Bezug auf die LIEFERUNGEN einzuhalten und den AUFTRAGNEHMER von allen aus einer schuldhaften Verletzung der EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN resultierenden Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Geldstrafen, KOSTEN, Verlusten und Schäden freizustellen und dagegen schadlos zu halten.
14. Sonstiges, Rechtswahl, Gerichtsstand
14.1 Änderungen oder Ergänzungen des VERTRAGS bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Ziffer II.14.1.
14.2 Wenn eine Bestimmung des VERTRAGS für undurchführbar, nichtig oder unwirksam befunden wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine entsprechende Regelung zu treffen, die die undurchführbare, nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt.
14.3 Der VERTRAG enthält die gesamte zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER zum Gegenstand des VERTRAGS(einschließlich der LIEFERUNGEN) getroffene Vereinbarung und ersetzt alle früheren Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Parteien hierzu. Soweit im VERTRAG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle bis zum Datum des VERTRAGS abgegebenen mündlichen Zusicherungen, Gewährleistungen, Verpflichtungserklärungen und sonstigen Erklärungen jeglicher Art und alle bis zu diesem Zeitpunkt verfassten oder ausgetauschten Dokumente (insbesondere alle Broschüren oder Verkaufsmaterialien des AUFTRAGNEHMERS) hiermit vom AUFTRAGNEHMER ausdrücklich ausgeschlossen. Der AUFTRAGGEBER bestätigt, dass er den VERTRAG nicht im Vertrauen auf solche Zusicherungen, Gewährleistungen, Verpflichtungserklärungen, Erklärungen oder Dokumente abgeschlossen hat bzw. abschließt.
14.4 Rechte und Pflichten aus dem VERTRAG dürfen von keiner Partei ohne die schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten werden.
14.5 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem VERTRAG ist Amberg , Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Der AUFTRAGNEHMER hat das Recht, den AUFTRAGGEBER auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Ungeachtet dessen werden sich die Geschäftsleitungen der Parteien jederzeit um eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits bemühen.
14.6 Der VERTRAG unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
15. Datenschutz:
Der AUFTRAGGEBER erklärt sich damit einverstanden, dass der AUFTRAGNEHMER personenbezogene Daten und andere vom AUFTRAGGEBER im Verlauf seiner Geschäftsbeziehung zum AUFTRAGNEHMER offengelegte Daten zu folgenden Zwecken erhebt, verarbeitet und verwendet: (1) zur Abwicklung und Durchführung des VERTRAGS mit dem AUFTRAGGEBER (dies schließt die Erstellung und Bearbeitung von Rechnungen mit ein), (2) um weitere Güter und Dienstleistungen gegenüber dem AUFTRAGGEBER zu bewerben und/oder ihm diese anzubieten und/oder (3) zur Abwicklung seiner Geschäftsbeziehung mit dem AUFTRAGGEBER, z.B. mit Hilfe eines CRM-Systems. Bei diesen Daten kann es sich beispielsweise um folgende Arten von Daten von beim AUFTRAGGEBER angestellten oder von ihm beauftragten Personen handeln: Name, Titel, Firma, Position innerhalb der Firma, dienstliche Kontaktangaben (Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Postanschrift), Auftragshistorie, Problemhistorie (z. B. Gewährleistungsansprüche oder Streitigkeiten). Im Rahmen des oben beschriebenen Verwendungszwecks Seite 13 / 15
darf der AUFTRAGNEHMER die genannten Daten wie folgt erheben, verarbeiten und nutzen: (i) selbst und/oder über mit ihm verbundene Unternehmen oder externe Subunternehmer und (ii) von Ländern innerhalb und/oder außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes aus. Der AUFTRAGGEBER wird dafür sorgen (z. B. durch Einholung ggf. erforderlicher Einwilligungserklärungen von den Betroffenen oder mit sonstigen laut Gesetz zur Verfügung stehenden geeigneten Mitteln), dass der AUFTRAGNEHMER die vorgenannten Daten für die beschriebenen Zwecke verwenden darf.
III. Kauf- und Werklieferungsverträge
1. Lieferung, Übergabe, Gefahrübergang
1.1 Der AUFTRAGNEHMER hat die WAREN gemäß der vereinbarten INCOTERMS-Klausel zu dem im TERMINPLAN angegebenen Datum zu liefern. Wenn keine INCOTERMS-Klausel angegeben ist, erfolgen Lieferungen der WAREN ab dem im VERTRAG genannten Herstellerwerk (EXW). Wenn kein Herstellerwerk angegeben ist, erfolgen Lieferungen der WAREN ab Werk (EXW) ab Sitz des AUFTRAGNEHMERS. Falls die angegebene INCOTERMS-Klausel den AUFTRAGNEHMER dazu verpflichtet, bestimmte Einfuhrformalitäten für die Einfuhr ins Lieferland zu erledigen, hat der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER auf eigene Kosten alle Unterstützung zu gewähren, die der AUFTRAGNEHMER dabei benötigt. Wenn es bei der Erledigung von Einfuhrformalitäten zu (nicht vom AUFTRAGNEHMER verursachten) Verzögerungen kommt, hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf eine angemessene Anpassung des TERMINPLANS. Sofern die Verzögerungen vom AUFTRAGGEBER zu vertreten sind, findet II Ziffer 5.2 Satz 2 und Satz 3 Anwendung.
1.2 Angaben zu Packmaßen und Bruttogewicht sind lediglich ungefähre Richtwerte und gelten nicht verbindlich für den AUFTRAGNEHMER.
1.3 Teillieferungen und Umladungen sind zulässig. Der AUFTRAGNEHMER kann die LIEFERUNGEN von verschiedenen Standorten und aus verschiedenen Ländern, liefern und dabei verschiedene Transportmittel nutzen.
1.4 Der Gefahrübergang erfolgt gemäß der vereinbarten INCOTERMS-Klausel. Wenn SERVICES in den LIEFERUNGEN enthalten sind, hat dies keinen Einfluss auf den Gefahrübergang und der AUFTRAGNEHMER übernimmt dadurch keinerlei Sorge oder Verantwortung für die BEISTELLUNGEN (oder Teilen davon) und/oder den INSTALLATIONSORT.
2. Wareneingangskontrolle, Rügeobliegenheit
Der AUFTRAGGEBER hat die WARE nach Ablieferung durch den AUFTRAGNEHMER unverzüglich auf erkennbare MÄNGEL zu untersuchen. Die bei einer Untersuchung der WAREN erkennbaren MÄNGEL hat der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn TAGE nach der Ablieferung anzuzeigen. Verborgene MÄNGEL sind dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vierzehn (14) TAGE nach der Entdeckung anzuzeigen. Die Mangelanzeige hat in Textform zu erfolgen. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB).
Sofern vertraglich eine Abnahme der WARE vorgesehen ist, gelten statt dieser Ziffer die Bestimmungen gemäß Ziffer III.3.
3. Vereinbarte Abnahme, Inbetriebnahme
3.1 Sofern vertraglich eine Abnahme der LIEFERUNGEN durch den AUFTRAGGEBER vorgesehen ist, führen die Parteien zu diesem Zweck ABNAHMEPRÜFUNGEN durch.
3.2 Sofern im VERTRAG nichts anderes bestimmt ist, werden ABNAHMEPRÜFUNGEN umgehend durchgeführt, nachdem die LIEFERUNGEN vom AUFTRAGNEHMER in Betrieb genommen worden sind und die LIEFERUNGEN nach der begründeten Auffassung des AUFTRAGNEHMERS einen stabilen Betrieb erreicht haben. ABNAHMEPRÜFUNGEN sind mit entsprechend den Erfordernissen des AUFTRAGNEHMERS geschultem und qualifiziertem Personal des AUFTRAGGEBERS durchzuführen.
3.3 Der AUFTRAGGEBER hat für die ABNAHMEPRÜFUNGEN auf seine Kosten alle benötigten Einsatz- und Betriebsstoffe bereitzustellen. Der AUFTRAGGEBER hat während der ABNAHMEPRÜFUNGEN sicherzustellen, dass (i) alle von ihm bereit gestellten Einsatz- und Betriebsstoffe den im VERTRAG enthaltenen Spezifikationen (oder wenn dort keine solche Spezifikationen enthalten sind, dem vom AUFTRAGNEHMER gelieferten PRÜFPROTOKOLL gemäß Ziffer III.3.5 entsprechen, (ii) alle Analysen der Einsatz- und Betriebsstoffe und des PRODUKTS pünktlich zur Verfügung gestellt werden, wie dies zwischen den Parteien vereinbart ist, und (iii) dass alle den LIEFERUNGEN vor- und nachgelagerten Anlagenteile ordnungsgemäß funktionieren.
3.4 Sofern im VERTRAG oder dem PRÜFPROTOKOLL nichts anderes bestimmt ist, hat die Partei, die für die Durchführung der ABNAHMEPRÜFUNGEN verantwortlich ist, der jeweils anderen Partei den Zeitraum, in dem die ABNAHMEPRÜFUNGEN beginnen sollen, mindestens vierzehn (14) TAGE im Voraus anzuzeigen. Wenn die ABNAHMEPRÜFUNGEN nicht vom AUFTRAGNEHMER beaufsichtigt oder durchgeführt werden, hat der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER Gelegenheit zu geben, an den ABNAHMEPRÜFUNGEN teilzunehmen und sie zu beobachten. Dem AUFTRAGNEHMER steht eine Kopie aller diesbezüglichen Abnahmeprotokolle und Aufzeichnungen zu.
3.5 Soweit im VERTRAG nichts anderes bestimmt ist, entsprechen die für die ABNAHMEPRÜFUNGEN geltenden Verfahren und Anforderungen den Standard-Prüfverfahren und -anforderungen des AUFTRAGNEHMERS. Diese an die WARE und den VERTRAG angepassten Verfahren und Anforderungen stellt der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER in Form eines „PRÜFPROTOKOLLS“ spätestens dreißig (30)TAGE vor dem voraussichtlichen Beginn der ABNAHMEPRÜFUNGEN zur Verfügung. Das PRÜFPROTOKOLL hat unter anderem alle Voraussetzungen für die ABNAHMEPRÜFUNGEN und den Gegenstand der ABNAHMEPRÜFUNGEN, die Dauer der betreffenden ABNAHMEPRÜFUNGEN, Messtoleranzen und die Verfahren und Methoden für die Durchführung der ABNAHMEPRÜFUNGEN zu enthalten.
3.6 Die Abnahme ist zu erklären, wenn (i) während der ABNAHMEPRÜFUNGEN keine wesentlichen MÄNGEL an den LIEFERUNGEN festgestellt werden, insbesondere wenn die LIEFERUNGEN im Durchschnitt gemäß der LEISTUNGSZUSAGEN funktioniert haben; oder (ii) Teile der LIEFERUNGEN vom AUFTRAGGEBER vor Abschluss der ABNAHMEPRÜFUNGEN in Gebrauch genommen werden; der Verkauf von einem unter der Aufsicht des AUFTRAGNEHMERS gemäß dem PRÜFPROTOKOLL hergestellten PRODUKT durch den AUFTRAGGEBER stellt keinen Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung dar. Finden die ABNAHMEPRÜFUNGEN aus nicht vom AUFTRAGNEHMER zu vertretenden Gründen nicht spätestens binnen sechs(6)Monaten ab Lieferung statt, gilt die Abnahme nach Ablauf dieses Zeitraums als erklärt.
3.7 Wenn die Abnahme zu erklären ist, hat der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER eine Abnahmebescheinigung für die LIEFERUNGEN(„ABNAHMEBESCHEINIGUNG“) vorzulegen, die der AUFTRAGGEBER umgehend zu unterzeichnen hat. In der ABNAHMEBESCHEINIGUNG ist das Datumanzugeben, das als Datum des Bestehens der ABNAHMEPRÜFUNGEN gilt. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, die Erteilung der ABNAHMEBESCHEINIGUNG wegen bestehender Mängel oder des Fehlens von Eigenschaften, die den Betrieb der LIEFERUNGEN nicht wesentlich beeinträchtigen, zu verweigern; solche Mängel und fehlenden Eigenschaften sind vom AUFTRAGGEBER in der ABNAHMEBESCHEINIGUNG zu vermerken und vom AUFTRAGNEHMER unverzüglich nachzubessern, ohne dass die Gültigkeit oder Wirksamkeit der ABNAHMEBESCHEINIGUNG dadurch berührt wird. Wenn der AUFTRAGGEBER nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der AUFTRAGNEHMER schriftlich eine Frist von einer (1) Woche zur Erteilung der ABNAHMEBESCHEINIGUNG setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
3.8 Wenn die LIEFERUNGEN während der ABNAHMEPRÜFUNGEN die LEISTUNGSZUSAGEN nicht erreichen, hat der AUFTRAGNEHMER schnellstmöglich die Gründe dafür zu untersuchen und dem AUFTRAGGEBER die Ergebnisse seiner Untersuchungen mitzuteilen. Der AUFTRAGGEBER hat bei einer solchen Untersuchung auf seine Kosten uneingeschränkt mit dem AUFTRAGNEHMER zusammenzuarbeiten und dem AUFTRAGNEHMER allen erforderlichen Zugang zu gewähren und alle erforderlichen Ressourcen, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der AUFTRAGNEHMER zur Ursachenermittlung benötigt. Der AUFTRAGNEHMER hat umgehend auf eigene Kosten alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die Ursache für das Nichterreichen der LEISTUNGSZUSAGEN zu beheben, woraufhin -sofern die LEISTUNGSZUSAGEN nicht nur unwesentlich unterschritten wurden -der betreffende Teil der ABNAHMEPRÜFUNGEN noch einmal wiederholt wird.
3.9 Wenn die ABNAHMEPRÜFUNGEN sich aus vom AUFTRAGGEBER zu vertretenden Gründen verzögern, findet Ziffer 5.2 Satz 2 und Satz 3 Anwendung.
3.10 Teilabnahmen sind zulässig. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer III.3 gelten für jede Teilabnahme entsprechend.
4. Mängelansprüche, Verjährung
4.1 Der AUFTRAGNEHMER hat die LIEFERUNGEN frei von MÄNGELN zu liefern. Für MÄNGEL haftet der AUFTRAGNEHMER nach den gesetzlichen Vorschriften; ergänzend gilt Folgendes:
4.2 Das Wahlrecht, ob MÄNGEL der LIEFERUNGEN durch Nachbesserung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung des mangelhaften Teils der LIEFERUNGEN behoben werden steht dem AUFTRAGNEHMER zu.
4.3 Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch den AUFTRAGNEHMER stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom AUFTRAGGEBER behaupteten MANGELS dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des AUFTRAGNEHMERS sowie dessen Prokuristen befugt.
4.4 DemAUFTRAGNEHMER stehen mindestens zwei (2) auf eigene Kosten zu unternehmende Nachbesserungsversuche zu. Der AUFTRAGGEBER hat dem AUFTRAGNEHMER in jedem dieser Fälle sicheren Zugang zu dem INSTALLATIONSORT und die Sachherrschaft über die betroffenen LIEFERUNGEN am INSTALLATIONSORT zu gewähren. Bei berechtigter Beanstandung von Mängeln trägt der AUFTRAGNEHMER die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des AUFTRAGNEHMERS Eintritt.
4.5 Wenn der auftretende Defekt oder Fehler auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, handelt es sich nicht um einen MANGEL, für den der AUFTRAGNEHMER haftet; die Aufzählung ist nicht abschließend: (i) normaler Verschleiß und Abnutzung; (ii) Verwendung anderer als Original-Ersatzteile oder qualitativ gleichwertiger Ersatzteile; (iii) Verwendung von Einsatz-, Verbrauchs- oder Betriebsstoffen, die den im VERTRAG der in den schriftlichen Handbüchern des AUFTRAGNEHMERS enthaltenen Spezifikationen nicht entsprechen; (iv) Störungen oder Ausfälle vor- und/oder nachgelagerter Anlagenteile; (v) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS vorgenommene Änderungen; (vi) Verwendung korrosiver und abrasiver Substanzen; (vii) Lagerung, Verwendung, Betrieb oder Wartung von WAREN oder der Umgang mit diesen in einer Weise, die nicht genauestens den anerkannten Regeln der Ingenieurtechnik, dem VERTRAG oder schriftlichen Vorgaben des AUFTRAGNEHMERS entspricht sowie Nichteinhaltung der Bestimmungen von schriftlichen Handbüchern und Anleitungen des AUFTRAGNEHMERS und der eigenen Qualitätssicherungsanforderungen des AUFTRAGGEBERS; (viii) vom AUFTRAGGEBER oder in dessen Namen gelieferte Informationen, erbrachte Leistungen, zur Verfügung gestelltes Personal oder zur Verfügung gestellte Ausrüstung und sonstige Ressourcen; (ix) Nichtgestattung der Durchführung von ABNAHMEPRÜFUNGEN, Montageüberwachungs- und/oder Montageleistungen durch den AUFTRAGNEHMER, sofern diese in den LIEFERUNGEN enthalten sind.
4.6 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach-und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung, dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB.. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt, sie endet jedoch spätestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist . Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS, die auf einem Sach-oder Rechtsmangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche in Fällen der Ziffer II.7.1, II.7.2 und II.7.3. Diese Schadensersatzansprüche verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben sämtliche gesetzlichen Sonderreglungen zur Verjährung, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB und § 479 BGB.
5. Ausschluss des freien Kündigungsrechts
Das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß §§ 651, 649 BGB wird ausgeschlossen.
IV. Werkverträge
1. Leistungserbringung
Die Leistungserbringung erfolgt zu den im VERTRAG bzw. im TERMINPLAN vorgesehenen Zeitpunkten bzw. Zeiträumen.
2. Abnahme
2.1 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die vom AUFTRAGNEHMER erbrachten SERVICES abzunehmen. Soweit dies vertraglich vereinbart ist, führen die Parteien zu diesem Zweck ABNAHMEPRÜFUNGEN durch; in diesem Falle findet Ziffer III.3 entsprechende Anwendung. Andernfalls gilt Folgendes:
2.2 Der AUFTRAGNEHMER legt dem AUFTRAGGEBER nach der Fertigstellung eine Abnahmebescheinigung („ABNAHMEBESCHEINIGUNG“) vor, die der AUFTRAGGEBER umgehend zu unterzeichnen hat. In der ABNAHMEBESCHEINIGUNG ist das Datum der Abnahme anzugeben. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, die Erteilung der ABNAHMEBESCHEINIGUNG wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern; solche Mängel sind vom AUFTRAGGEBER in der ABNAHMEBESCHEINIGUNG zu vermerken und vom AUFTRAGNEHMER unverzüglich nachzubessern, ohne dass die Gültigkeit oder Wirksamkeit der ABNAHMEBESCHEINIGUNG dadurch berührt wird. Wenn der AUFTRAGGEBER nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der AUFTRAGNEHMER schriftlich eine Frist von einer (1) Woche zur Erteilung der ABNAHMEBESCHEINIGUN Gesetzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
2.3 Teilabnahmen sind zulässig. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer IV.2 gelten für jede Teilabnahme entsprechend.
3. Mängelansprüche, Verjährung
3.1 Der AUFTRAGNEHMER hat die SERVICES frei von MÄNGELN zu liefern. Für MÄNGEL haftet der AUFTRAGNEHMER nach den gesetzlichen Vorschriften; ergänzend gilt Folgendes:
3.2 Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch den AUFTRAGNEHMER stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom AUFTRAGGEBER behaupteten MANGELS dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des AUFTRAGNEHMERS sowie dessen Prokuristen befugt.
3.3 Dem AUFTRAGNEHMER stehen mindestens zwei (2) auf eigene Kosten zu unternehmende Nachbesserungsversuche zu. Der AUFTRAGGEBER hat dem AUFTRAGNEHMER in jedem dieser Fälle, soweit erforderlich, sicheren Zugang zu dem INSTALLATIONSORT und die Sachherrschaft über die betroffenen WAREN am INSTALLATIONSORT zu gewähren.
3.4 Wenn der auftretende Defekt oder Fehler auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, handelt es sich nicht um einen MANGEL, für den der AUFTRAGNEHMER haftet; die Aufzählung ist nicht abschließend: (i) normaler Verschleiß und Abnutzung; (ii) Verwendung anderer als Original-Ersatzteile oder qualitativ gleichwertiger Ersatzteile; (iii) Verwendung von Einsatz-, Verbrauchs- oder Betriebsstoffen, die den im VERTRAG der in den schriftlichen Handbüchern des AUFTRAGNEHMERS enthaltenen Spezifikationen nicht entsprechen; (iv) Störungen oder Ausfälle vor- und/oder nachgelagerter Anlagenteile; (v) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS vorgenommene Änderungen; (vi) Verwendung korrosiver und abrasiver Substanzen; (vii) Lagerung, Verwendung, Betrieb oder Wartung von WAREN oder der Umgang mit diesen in einer Weise, die nicht genauestens den anerkannten Regeln der Ingenieurtechnik, dem VERTRAG oder schriftlichen Vorgaben des AUFTRAGNEHMERS entspricht sowie Nichteinhaltung der Bestimmungen von schriftlichen Handbüchern und Anleitungen des AUFTRAGNEHMERS und der eigenen Qualitätssicherungsanforderungen des AUFTRAGGEBERS; (viii) vom AUFTRAGGEBER oder in dessen Namen gelieferte Informationen, erbrachte Leistungen, zur Verfügung gestelltes Personal oder zur Verfügung gestellte Ausrüstung und sonstige Ressourcen; (ix) Nichtgestattung der Durchführung von ABNAHMEPRÜFUNGEN, Montageüberwachungs- und/oder Montageleistungen durch den AUFTRAGNEHMER, sofern diese in den LIEFERUNGEN enthalten sind.
3.5 Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab dem entsprechenden gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche in Fällen der Ziffer II.7.1, II.7.2 und II.7.3. Diese Schadensersatzansprüche verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben sämtliche gesetzlichen Sonderreglungen zur Verjährung, insbesondere § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
4. Sonstiges:
4.1 Der AUFTRAGNEHMER wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen.
4.2 Der AUFTRAGNEHMER ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit grundsätzlich frei, wird dabei aber auf die Interessen des AUFTRAGGEBERS angemessen Rücksicht nehmen.
V. Dienstleistungsverträge
1. Leistungserbringung
Die Leistungserbringung erfolgt zu den im VERTRAG bzw. im TERMINPLAN vorgesehenen Zeitpunkten bzw. Zeiträumen.
2. Mängelrechte
2.1 Der AUFTRAGNEHMER hat SERVICES frei von MÄNGELN zu erbringen. Für MÄNGEL haftet der AUFTRAGNEHMER nach den gesetzlichen Vorschriften; ergänzend gilt Folgendes:
2.2 MÄNGEL der SERVICES werden durch erneute Erbringung bzw. erneute Lieferung des mangelhaften Teils behoben, jedoch nur sofern der AUFTRAGNEHMER zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
2.3 Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch den AUFTRAGNEHMER stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom AUFTRAGGEBER behaupteten MANGELS dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des AUFTRAGNEHMERS sowie dessen Prokuristen befugt.
2.4 Dem AUFTRAGNEHMER stehen mindestens zwei (2)auf eigene Kosten zu unternehmende Nachbesserungsversuche zu. Der AUFTRAGGEBER hat dem AUFTRAGNEHMER in jedem dieser Fälle, soweit erforderlich, sicheren Zugang zu dem INSTALLATIONSORT und die Sachherrschaft über die betroffenen WAREN am INSTALLATIONSORT zu gewähren.
3. Sonstiges
3.1 Der Auftragnehmer wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen.
3.2 Der AUFTRAGNEHMER ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit grundsätzlich frei, wird dabei aber auf die Interessen des AUFTRAGGEBERS angemessen Rücksichtnehmen.